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Art. 91 Abs. 2 KRG/GR

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer GR R 2021 99 · 31.05.2022AbgewiesenFür die Verlängerung der Baubeginnfrist gilt intertemporalrechtlich das formelle Baurecht, das im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids in Kraft steht; Art. 91 Abs. 2 KRG (Fassung 1. April 2019) ist deshalb sofort auf alle hängigen Gesuche anzuwenden. Die Baubewilligung erlischt danach nicht innert Jahresfrist ab zulässigem Baubeginn,…BaubewilligungBGer 1C_151/2019 · 08.07.2019AbgewiesenEine Baubewilligung erlöscht bei Nichteinhaltung der Bauvollendungsfrist, sofern keine ausserordentlichen Umstände vorliegen. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Fristerstreckung, insbesondere wenn überwiegende öffentliche Interessen (z. B. Zweitwohnungsgesetz) entgegenstehen.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.