Art. 88 BGG
6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
17%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_105/2021 · 15.02.2022AbgewiesenDer nachträgliche wiedererwägungsweise Rechtsschutz gegen ein kommunales Volksabstimmungsergebnis nach Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV setzt gravierende Mängel voraus, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten; behauptete Unrichtigkeiten in der Abstimmungsbotschaft zu einer Ausnahmebewilligung und…BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_7/2021 · 26.03.2021RückweisungEine Verwaltungsbehörde verletzt Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie ein abwesendes ordentliches Mitglied ohne sachlichen Grund nicht durch ein gesetzlich vorgesehenes Ersatzmitglied ersetzt, sondern in reduzierter Besetzung entscheidet. Die blosse Ferienabwesenheit eines Mitglieds stellt keinen hinreichenden sachlichen Grund dar.GestaltungsplanBGer 1C_409/2020 · 16.11.2020AbgewiesenDer gestützt auf § 42 Abs. 1 VGPR/AG angeordnete Ausschluss der Rechtsstillstandsfristen in Stimmrechtsbeschwerden verletzt weder übergeordnetes Recht noch Art. 9 BV; die fünftägige Beschwerdefrist läuft auch während des COVID-19-bedingten Fristenstillstands nach der COVID-19-Verordnung vom 20. März 2020 weiter, sofern das kantonale…OrtsplanungsrevisionBGer 1C_301/2019 · 01.11.2019AbgewiesenDie dreitägige Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden nach kantonalem Recht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern sie grosszügig gehandhabt wird. Der Fristbeginn knüpft an die Erkennbarkeit des Mangels, nicht an dessen tatsächliche Entdeckung an.OrtsplanungsrevisionMehrwertabgabeBGer 1C_319/2019 · 01.11.2019AbgewiesenDie dreitägige Beschwerdefrist bei Stimmrechtsbeschwerden im Kanton Aargau ist aufgrund des öffentlichen Interesses an rascher Rechtsklarheit verfassungskonform; ein Beschwerdeführer muss Mängel, die bereits bei der Amtsblatt-Publikation des Gemeinderatsbeschlusses erkennbar waren, innert dieser Frist rügen.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_419/2018 · 21.05.2019GutgeheissenWird ein von der Stimmbevölkerung beschlossenes Bauprojekt nachträglich so wesentlich geändert, dass die neue Gegenfinanzierung (Wohn- und Gewerbebauten statt Mantelnutzung) das Vorhaben substanziell verändert, ist der ursprüngliche Kredit nicht mehr als vom Volkswillen gedeckt zu betrachten. Es bedarf in diesem Fall eines neuen…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.