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Art. 5 RPG

10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

30%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer BE 100 2023 119 · 04.03.2025AbgewiesenEin vom Gemeinderat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums beschlossenes Mehrwertabgabereglement stellt eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage dar; die Mehrwertberechnung bei Umzonung richtet sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und nach der Planänderung.UmzonungMehrwertabgabeOrtsplanungsrevisionVGer BE 100 2023 216 · 07.02.2025RückweisungDie Residualwertmethode ist eine anerkannte Methode zur Bemessung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG und Art. 142b BauG; ein schematisches Vorgehen ist zulässig, sofern substanziierte Einwände gegen generelle Annahmen oder einzelfallbezogene Umstände, die auf überhöhte Werte hinweisen, materiell geprüft werden. Unterlässt die…EinzonungMehrwertabgabeUmzonungVGer BE 100 2022 348 · 21.10.2024AbgewiesenBei der Berechnung des planungsbedingten Mehrwerts nach Art. 142b Abs. 1 BauG (Kanton Bern) sind die ermittelten Landwerte nicht wegen des Restwerts bestehender Gebäude zu diskontieren, weil das System der Mehrwertabgabe eine Fälligkeitsregelung vorsieht, die den Zeitpunkt der Abgabezahlung mit dem Zeitpunkt der Realisierung des…AufzonungOrtsplanungsrevisionMehrwertabgabeBRG ZH BRGE IV Nr. 0117/2024 · 02.09.2024AbgewiesenBei der kommunalen Mehrwertermittlung nach Umzonung ist eine einheitliche Mikrolage-Bewertung innerhalb eines Quartiers zulässig; massgebend für die Wertermittlung ist nicht der tatsächlich erzielte Mietzins, sondern der nach der bestmöglichen Nutzung (highest-and-best-use) ermittelte Verkehrswert des unbebauten Grundstücks.UmzonungMehrwertabgabeBGer BGE 147 I 225 · 01.01.2021Teilweise gutgeheissenDer allgemeine Gesetzgebungsauftrag von Art. 5 Abs. 1 RPG behält auch nach der Revision von 2012 seinen bindenden Charakter und verlangt einen angemessenen Ausgleich auch für erhebliche Vorteile aus Um- oder Aufzonungen. Ein kantonales Verbot, weitergehende Mehrwertabgaben zu erheben, ist bundesrechtswidrig, wenn es den Gemeinden keine…MehrwertabgabeEinzonungAufzonungBGer 1C_245/2019 · 19.11.2020Teilweise gutgeheissenDas kantonale Verbot, weitergehende Mehrwertabgaben als die bundesrechtlich vorgeschriebenen 20 % bei Neueinzonungen zu erheben, sowie eine Freigrenze von CHF 50'000.-- für die Mehrwertabgabe sind mit Art. 5 RPG unvereinbar, da sie den Gemeinden nicht ermöglichen, den bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur angemessenen Abgeltung…MehrwertabgabeEinzonungUmzonungVGer AG WBE.2020.154 · 18.11.2020AbgewiesenDie Informationspflicht des Gemeinderats gemäss § 28b Abs. 1 Satz 1 BauG (Aargau), wonach bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die voraussichtliche Höhe der Mehrwertabgabe zu orientieren ist, ist im Mehrwertabgabeverfahren eine blosse Ordnungsvorschrift und keine Gültigkeitsvorschrift. Ihre Verletzung führt nicht…MehrwertabgabeEinzonungBGer 1C_245/2017 · 01.11.2017AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Interesses an der Weiternutzung bestehender Schulinfrastruktur und der Verdichtung des Dorfzentrums aus, da die finanziellen und organisatorischen Vorteile sowie die Planungsautonomie der Gemeinde die Eigentumsinteressen der Beschwerdeführer überwiegen.UmzonungMehrwertabgabeBGer 1C_132/2015 · 16.08.2017GutgeheissenDie kantonale Regelung eines Freibetrags von CHF 100'000.-- für die Mehrwertabgabe nach Art. 93 LST (TI) verstösst gegen Art. 5 Abs. 1quinquies Bst. b RPG, da dieser nicht den Kosten der Erhebung entspricht und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) verletzt.MehrwertabgabeEinzonungBGer 1C_167/2017 · 05.07.2017AbgewiesenDie Erhebung eines Mehrwertausgleichs durch eine Gemeinde ist bundesrechtlich zulässig, wenn der Kanton keine eigene Regelung getroffen hat und die gemeindliche Regelung den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügt.EinzonungMehrwertabgabeOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.