Art. 5 Abs. 3 und 9 BV
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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AppGer BS VD.2023.61 · 05.04.2024AbgewiesenEine Praxisänderung, die auf einem einmaligen Fehlentscheid beruht, begründet noch keine gefestigte Praxis im Sinne des Gleichbehandlungsgebots. Eine unzureichende Begründung einer Verwaltungsverfügung verletzt Art. 29 Abs. 2 BV, kann jedoch geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz.BGer 1C_80/2022 · 30.11.2023AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der strikten Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie am Schutz des ISOS-Ortsbildes überwiegt die privaten finanziellen und nutzungsbezogenen Interessen des Beschwerdeführers. Ein vollständiger Rückbau der rechtswidrigen Gartenanlage in der Rebbauzone ist verhältnismässig.BaubewilligungWiederherstellung / RückbauKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.