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Art. 43 Abs. 1 IVöB

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer ZH VB.2025.00255 · 26.02.2026Besonderer AusgangEine Vergabestelle darf ein Vergabeverfahren abbrechen, wenn hinreichende sachliche Gründe vorliegen — namentlich wenn die Ausschreibungsunterlagen das tatsächliche Beschaffungsbedürfnis nicht korrekt abbilden — und weder eine gezielte Diskriminierung noch eine Behinderung des Wettbewerbs beabsichtigt oder bewirkt wird. Den Anbietern…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.