Art. 41c Abs. 1 GSchV (SR 814.201)
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VGer SO VWBES.2023.269 · 25.03.2024AbgewiesenBauten im Gewässerraum ohne Baubewilligung sind auch dann zurückzubauen, wenn sie zum Erstellungszeitpunkt toleriert wurden; seit dem 1. Juni 2011 sind die Bestimmungen der GSchV über den Gewässerraum (Art. 41c Abs. 1 GSchV) zwingend anwendbar. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur bei nachgewiesener konstanter…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungVGer SO VWBES.2021.22 · 20.09.2021AbgewiesenAnlagen für den Gewässerzugang und die Erholungsnutzung (Treppenabgänge, Sitzstufen aus Quadersteinen) im Gewässerraum sind standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV und im öffentlichen Interesse, weshalb die erforderlichen Bewilligungen erteilt werden können. Beim Gewässerunterhalt handelt es sich nicht um eine Bundesaufgabe,…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.