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Art. 38 VZAE

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VGer ZH VB.2025.00415 · 05.03.2026AbgewiesenArt. 38 VZAE regelt die Nebenerwerbstätigkeit zwecks Ausbildung aufenthaltsberechtigter Ausländerinnen abschliessend und gilt ausschliesslich für unselbständige Erwerbstätigkeit; mangels Arbeitgebergesuchs ist die Bewilligung zu verweigern. Da der Verordnungsgeber die Beschränkung auf unselbständige Tätigkeit bewusst so geregelt hat,…Ausnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.