Art. 37 DBG
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VGer ZH SB.2024.00062 · 27.11.2024AbgewiesenIV-Rentennachzahlungen sind vollumfänglich steuerbar, auch wenn sie direkt mit Sozialhilfeleistungen verrechnet werden; die Verrechnung stellt steuerrechtlich eine nicht abziehbare Schuldentilgung dar. Der Steuersatz für Kapitalabfindungen bestimmt sich nach der periodengerecht umgerechneten Jahresleistung gemäss Art. 37 DBG, ohne…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.