Art. 36 Abs. 1 RPG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer BE 100 2020 419 · 14.11.2022Teilweise gutgeheissenDie ersatzweise Erfüllung einer kommunalen Planungspflicht durch den Kanton ist eine aufsichtsrechtliche, keine vollstreckungsrechtliche Massnahme; die Gemeinde hat die dadurch entstandenen Kosten einschliesslich der Parteikosten aus anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu tragen, unabhängig davon, ob die Ersatzplanung einer…OrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_233/2021 · 05.04.2022Teilweise gutgeheissenArt. 5 Abs. 1 RPG verlangt von den Kantonen, mit gesetzlichen Regelungen auch bei Um- und Aufzonungen für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvorteile zu sorgen. Ein Verzicht auf Mehrwertabgaben bei Um- und Aufzonungen ist bundesrechtswidrig.MehrwertabgabeEinzonungAufzonungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.