Art. 32d Abs. 1 USG
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
67%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2022.00297 · 18.12.2025GutgeheissenAls Zustandsstörer ist der Standortinhaber an den Kosten der Altlastensanierung zu beteiligen, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von der Bodenbelastung hätte haben können. Ein statistisch belegter, erheblich unter dem Marktwert liegender Kaufpreis begründet einen wirtschaftlichen Vorteil, der einen Kostenanteil von…VGer BE 100 2020 416 · 28.11.2022AbgewiesenBei einer Mehrheit von Verursachern eines belasteten Standorts sind die Kosten nach Betriebsjahren und verwendeten Schadstoffmengen aufzuteilen; eine pauschale Bewertung ist zulässig, wenn sich die exakten Verursachungsanteile wegen Zeitablaufs nicht mathematisch genau bestimmen lassen.BRG ZH BRGE III Nrn. 0074-0075/2016 · 08.06.2016GutgeheissenEin im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragener Prozessstandort gilt als eigenständiger «im Kataster eingetragener Standort» im Sinne von Art. 32d Abs. 5 USG; erweist sich dieser als nicht belastet mit dem vermuteten Stoff, hat das zuständige Gemeinwesen die Untersuchungskosten zu tragen, unabhängig davon, ob weitere…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.