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Art. 32c USG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2020/204 · 08.03.2021AbgewiesenEin Grundstück ist in den Kataster der belasteten Standorte einzutragen, wenn eine Belastung mit grosser Wahrscheinlichkeit erstellt ist; private Interessen der Grundstückeigentümerin (drohende Hypothekenkündigung, Wertverlust) spielen dabei keine entscheidende Rolle mehr.BRG ZH BRGE III Nrn. 0074-0075/2016 · 08.06.2016GutgeheissenEin im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragener Prozessstandort gilt als eigenständiger «im Kataster eingetragener Standort» im Sinne von Art. 32d Abs. 5 USG; erweist sich dieser als nicht belastet mit dem vermuteten Stoff, hat das zuständige Gemeinwesen die Untersuchungskosten zu tragen, unabhängig davon, ob weitere…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.