Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG
13 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
46%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer TG TVR-2025-16 · 03.09.2025AbgewiesenStädtebauliche Nutzungsvorschriften wie «mässig störendes Gewerbe» haben neben dem Immissionsrecht des USG selbständigen raumplanerischen Gehalt. Ein Hundeheim mit 16 gehaltenen Hunden kann in einer Weilerzone, in welcher höchstens mässig störende Betriebe zugelassen sind, aufgrund der zu erwartenden unregelmässigen und unvorhersehbaren…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungBRG ZH BRGE I Nr. 0083/2024 · 03.05.2024GutgeheissenEine Planungszone, die allein auf geänderten Planungsvorstellungen des Gemeinderats beruht, verstösst gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn seit Inkraftsetzung der letzten BZO-Revision nur rund fünf Jahre vergangen sind und sich die tatsächlichen Verhältnisse — namentlich die Lärmimmissionen und die…PlanungszoneAuszonungUmzonungBGer 1C_99/2022 · 25.04.2023AbgewiesenEin Gestaltungsplan für ein Alters- und Pflegezentrum in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist zonenkonform, wenn die Alterswohnungen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem Pflegezentrum stehen und die Sondernutzungsvorschriften sicherstellen, dass die Wohnungen ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Die Einordnung…GestaltungsplanBGer 1C_366/2019 · 06.09.2021GutgeheissenDie Umzonung einer nicht erschlossenen Parzelle von der Industrie- in die Wohn- und Gewerbezone (WG4) ist nur zulässig, wenn ein rechtsgenügender Machbarkeitsnachweis erbracht wird, dass die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III im überwiegenden Teil der Zone eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 2 USG, Art. 30 LSV).UmzonungGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBGer BGE 147 II 484 · 01.01.2021GutgeheissenDie lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung einer Bauzone sind auch bei der Umzonung von nicht erschlossenem Land zu berücksichtigen. Eine Umzonung in eine Bauzone, die anschliessend nicht erschlossen werden darf, ist unzulässig.UmzonungGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBRG ZH BRGE I Nrn. 0047-0049/2018 · 04.05.2018GutgeheissenDie Senkung des Wohnanteils von 90 % auf 50 % in einem ruhigen Altstadtquartier der Stadt Zürich ist unzweckmässig und widerspricht den Planungsgrundsätzen, da sie die Wohnqualität mindert, ohne dass ein erhebliches öffentliches oder privates Interesse an einer Nutzungsdurchmischung besteht.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_108/2014 · 23.09.2014GutgeheissenDie Interessenabwägung muss alle ernsthaft in Betracht fallenden Varianten prüfen, insbesondere wenn diese Vorteile für Landschaftsschutz, Verkehrssicherheit und Landverbrauch bieten. Ein Verzicht auf den Halbanschluss Weiningen oder dessen Verlegung in Richtung Limmattaler Kreuz sind als valable Alternativen zu prüfen.BGer 1C_1/2009 · 27.07.2009AbgewiesenDie Interessenabwägung ergab, dass das öffentliche Interesse an der Erweiterung des Spielfelds für Junioren-Meisterschaftsspiele das private Interesse der Anwohner an Immissionsschutz überwiegt, da die Flächenausdehnung gering und die zusätzlichen Immissionen nicht planerisch relevant sind.BGer 1A.274/2006 · 06.08.2007AbgewiesenDie Standortgebundenheit einer bestehenden Mobilfunkanlage muss bei jeder Änderung oder Erweiterung neu geprüft werden, doch kann eine reine Leistungserhöhung ohne bauliche Massnahmen standortgebunden sein, wenn sie der Kapazitätsanpassung dient und keine besseren Alternativen bestehen. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungUmnutzung / ZweckänderungBGer 1A.194/2006 · 14.03.2007Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung muss Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst verschonen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG), darf aber eine bestehende Erschliessung für eine Übergangszeit zulassen, wenn eine Alternative in absehbarer Zeit realisierbar ist. Eine starre Befristung ohne Verlängerungsmöglichkeit ist unverhältnismässig.BGer 1P.37/2005 · 07.04.2005AbgewiesenDie Umzonung von Wohn- und Gewerbezone in eine reine Gewerbezone entlang einer stark belasteten Hauptverkehrsstrasse ist bei wesentlicher Zunahme der Lärmbelastung und unter Berücksichtigung des Planungshorizonts verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessenabwägung sachgerecht erfolgt.AuszonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer BGE 117 IB 28 · 06.03.1991AbgewiesenDie raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG muss mit den umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG, materiell koordiniert werden. Bei Bagatellfällen mit minimaler Strahlenbelastung sind weitergehende vorsorgliche Massnahmen nicht erforderlich.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer BGE 116 IB 159 · 14.03.1990AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Erschliessungsbedarf und Lärmschutz erfordert eine differenzierte Prüfung: Eine Strasse darf nur bewilligt werden, wenn sie die Planungswerte einhält oder ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Alternativen sind zu prüfen, und Massnahmen…RichtplanungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.