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Art. 29 ff. GSchG

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_401/2020 · 01.03.2022GutgeheissenDie Interessenabwägung bei der Festlegung der Restwassermenge für ein Kleinwasserkraftwerk muss besonders sorgfältig erfolgen, wenn seltene Lebensräume (hier: Leuctra schmidi) betroffen sind. Eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge nach Art. 32 lit. b GSchG ist nur zulässig, wenn eine Beeinträchtigung dieser Lebensräume…BGer 1C_526/2015 · 12.10.2016Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung der Umweltauswirkungen des Projekts 'Überleitung Lugnez' unter Einbezug der bestehenden Anlagen und deren Sanierungsbedarf. Eine isolierte Prüfung des Projekts ohne Koordination mit den Restwassersanierungen der bestehenden Anlagen ist bundesrechtswidrig.BGer BGE 142 II 517 · 01.01.2016Teilweise gutgeheissenEine Zusatzkonzession für Wasserfassungen erfordert keine Neukonzessionierung der Gesamtanlage, aber eine gesamthafte umweltrechtliche Beurteilung unter Einbezug bestehender Anlagen und gebotener Sanierungen, insbesondere bei gemeinsamen Restwasserstrecken.BGer BGE 140 II 262 · 01.01.2014Teilweise gutgeheissenDie umfassende Interessenabwägung nach Art. 39 WRG und Art. 33 GSchG erfordert den Verzicht auf die Fassung des Gonerliwassers, da der landschaftliche Ersteingriff in ein unberührtes Gewässer nicht durch den bescheidenen Beitrag zur Stromproduktion gerechtfertigt ist.BGer BGE 120 IB 233 · 24.08.1994GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG erfordert eine umfassende Abklärung der Auswirkungen auf alle betroffenen Interessen, insbesondere bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern. Eine pauschale Festlegung der Restwassermenge ohne detaillierte Prüfung der ökologischen und wasserwirtschaftlichen Folgen genügt den gesetzlichen…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.