Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV
8 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
38%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00676 · 06.11.2025Teilweise gutgeheissenDie Verminderung zusätzlichen Quartierverkehrs begründet ein öffentliches Interesse an der Landenteignung für eine Strasseneinspurstrecke; auf eine Absenkung der Unterführung unter den mittleren Grundwasserspiegel ist zu verzichten, wenn erhebliche Gewässerschutzinteressen entgegenstehen und eine oberirdische Ausnahmetransportroute…SondernutzungsplanEnteignungGestaltungsplanBaubewilligungKGer LU 7H 24 106 · 14.07.2025RückweisungBefindet sich ein Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone S3, die zugleich als besonders gefährdeter Bereich (Au) gilt, bedarf seine Erstellung oder Änderung unabhängig von der Temporalität der Baute der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle (Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 EGGSchG). Die…BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_675/2023 · 29.04.2025AbgewiesenEin Bauvorhaben im Gewässerschutzbereich A u bedarf keiner kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn es keine besonderen Gefahren für das Grundwasser darstellt und nicht unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegt.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_690/2021 · 12.09.2023GutgeheissenDie gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfordert eine vollständige Interessenabwägung, die im vorliegenden Fall unterlassen wurde. Die bloße Einhaltung der 10%-Grenze für die Verminderung der Durchflusskapazität genügt nicht.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_473/2020 · 09.09.2021AbgewiesenDie Interessen an der Durchführung von Sondierbohrungen zur Erkundung von Mineralwasserressourcen überwiegen die Interessen am Schutz bestehender Fassungsbrunnen, sofern die Bohrungen unter Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Auflagen durchgeführt werden und keine konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität oder…BaubewilligungBGer 1C_460/2020 · 30.03.2021GutgeheissenDie Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung im Gewässerschutzbereich AU erfordert eine pflichtgemässe Interessenabwägung, auch wenn die Durchflusskapazität um weniger als 10 % vermindert wird. Eine blosse Feststellung der Einhaltung dieser Schwelle genügt nicht.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_258/2015 · 22.03.2016AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die vorweggenommene Interessenabwägung des Gesetzgebers: Der Schutz potenziell nutzbarer Grundwasservorkommen im Gewässerschutzbereich Au hat Vorrang vor dem Kiesabbau, selbst wenn kein aktueller Bedarf für die Trinkwassernutzung besteht.BGer 1A.250/1999 · 18.05.2000AbgewiesenBei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG überwiegen die gewässerschutzrechtlichen Interessen (Schutz eines bereits belasteten Grundwasservorkommens) gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse am Kiesabbau und dem öffentlichen Interesse an der regionalen Kiesversorgung.BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.