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Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00318 · 29.08.2024GutgeheissenWird eine bestehende Full-Outsourcing-Informatiklösung durch einen neuen Full-Outsourcing-Vertrag mit vergleichbarem Leistungsinhalt abgelöst, handelt es sich um eine reine Ersatzbeschaffung; die Kosten sind als gebundene Ausgabe im Sinne von § 103 Abs. 1 GG zu qualifizieren, auch wenn der Anbieter wechselt. Ein erheblicher sachlicher…VGer ZH VB.2024.00302 · 16.03.2024GutgeheissenEin erheblicher Entscheidungsspielraum in sachlicher Hinsicht besteht nur, wenn verschiedene Varianten denkbar sind, die sich im Ergebnis wesentlich voneinander unterscheiden; die Wahl der konkreten technischen Lösung beim Ersatz einer Telefonielösung betrifft den Vollzug des Ausgabebeschlusses und nicht die Kreditbewilligung selbst.…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.