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Art. 2 Abs. 1 RPG

20 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer BE 100 2024 348 · 17.04.2026AbgewiesenEine Einzonung von ca. 1'800 m² Landwirtschaftsfläche für eine Betriebserweiterung (Lagergebäude) in einem regionalen Versorgungszentrum ist zulässig, wenn ein aktueller Flächenbedarf ausgewiesen ist, die kumulativen Voraussetzungen des kantonalen Kulturlandschutzes (Art. 8a BauG) erfüllt sind und Naturgefahren der blauen Gefahrenzone…EinzonungSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_489/2023 · 17.03.2026GutgeheissenDas Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, weil dieses die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem es zentrale Feststellungen unbelegt liess und die Rückweisungspflicht bei Verfahrensmängeln nicht ausreichend prüfte.UmzonungGestaltungsplanSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionVGer AG WBE.2024.440 · 04.12.2025RückweisungDer kantonale Richtplan entfaltet gegenüber Privaten keine direkte Bindungswirkung; ein nutzungskonformes Bauvorhaben kann deshalb nicht allein mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche einer richtplanerischen Planungsanweisung (Art. 9 Abs. 1 RPG). Die Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) müssen auch im Perimeter des…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_360/2024 · 25.06.2025AbgewiesenDie Teilrevision der Ortsplanung für die Hotelzone Vetter in Arosa ist bundesrechtskonform, da die Interessenabwägung vollständig und nicht willkürlich erfolgte. Die Planbeständigkeit wird gewahrt, und das etappierte Vorgehen ist aufgrund sachlicher Gründe vertretbar.OrtsplanungsrevisionVGer ZH VB.2023.00489 · 19.12.2024AbgewiesenEine kommunale Gestaltungsplanpflicht setzt ein qualifiziertes öffentliches Interesse im Sinne von § 48 Abs. 3 PBG voraus, das konkret dargetan werden muss; allgemeine Hinweise auf städtebauliche Vorteile eines Sondernutzungsplans reichen nicht aus. Eine kurz nach einer BZO-Revision eingeführte, auf einzelne Grundstücke zielende…GestaltungsplanSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer 1C_286/2023 · 04.11.2024AbgewiesenDie Verlegung eines Technikschranks einer Mobilfunkanlage vom Dach ins Gebäudeinnere kann als untergeordneter Mangel durch eine Nebenbestimmung behoben werden, ohne den Grundsatz der Einheit des Bauentscheids zu verletzen. Die rechnerische Prognose der Strahlenbelastung muss Reflexionen nur berücksichtigen, wenn dies technisch mit…BaubewilligungBGer 1C_633/2023 · 27.02.2024AbgewiesenDie Interessenabwägung im Strassenplanverfahren Birkenstrasse (Neuheim) bestätigte die Vereinbarkeit mit der Grundordnung (Art. 2 RPG) und dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG), da der Ausbau als Teil eines Ringstrassensystems die Verkehrssicherheit verbessert und keine wesentlichen Abweichungen oder zusätzliche Umweltbelastungen…SondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_45/2023 · 16.01.2024AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Bauzone ist rechtmässig, wenn die Standortwahl nach kantonalem Recht (§ 26 EG UWR/AG) auf einer sachgerechten Interessenabwägung basiert und die bundesrechtlichen Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden.BaubewilligungBGer 1C_65/2023 · 30.10.2023AbgewiesenEin privater Gestaltungsplan darf von der Grundordnung abweichen, sofern diese nicht ihres Sinngehalts entleert wird. Massgebend ist die Gesamthöhe, nicht die Gebäudehöhe, und die Abweichungen müssen im Rahmen der demokratischen Abstützung und des planerischen Stufenbaus bleiben (Art. 2 Abs. 1 RPG).GestaltungsplanVGer TG VG.2023.1 · 09.05.2023AbgewiesenEin Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan), der im öffentlichen Interesse liegt und eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt, darf gemäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abweichen, sofern die zonengemässe Nutzungsart nicht verlassen und der Sinngehalt der planerisch und demokratisch abgestützten Grundordnung nicht…GestaltungsplanSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_48/2022 · 29.03.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Quartierschutz (ISOS) und Verdichtungsinteressen ist im Anwendungsfall korrekt vorgenommen worden, da das Projekt die geltende Nutzungsplanung und Planungshilfe einhält und keine absoluten Schranken verletzt.OrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer BGE 149 II 79 · 01.01.2023GutgeheissenWesentliche Abweichungen eines Sondernutzungsplans von der Grundordnung widersprechen der Planungspflicht und dem planerischen Stufenbau nach Art. 2 Abs. 1 RPG, insbesondere wenn sie demokratisch weniger stark abgestützt sind und die Grundordnung ihres Sinngehalts entleeren.SondernutzungsplanBGer 1C_398/2021 · 08.11.2022GutgeheissenEin Arealplan, der massiv von der Grundordnung abweicht und diese ihres Sinngehalts entleert, verletzt die Planungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RPG, insbesondere wenn er demokratisch weniger stark abgestützt ist als die Grundordnung.OrtsplanungsrevisionBRG ZH BRGE IV Nrn. 0074-0075/2022 · 28.04.2022GutgeheissenDie Umzonung von Landwirtschafts- in Erholungszone für eine Surfanlage mit weiteren Sportnutzungen bedarf einer Grundlage im kantonalen Richtplan, da das Vorhaben gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat (Art. 8 Abs. 2 RPG). Die fehlende Standortevaluation und ungenügende Interessenabwägung führen zur Aufhebung der Teilrevision.UmzonungGestaltungsplanRichtplanungBGer 1C_644/2019 · 04.02.2021GutgeheissenDie Missachtung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden und Zweckverbände im Richtplanungsverfahren führt zur Aufhebung der Festsetzung, selbst wenn die materielle Begründetheit des Entscheids nicht in Frage steht.RichtplanungBGer 1C_26/2020 · 17.11.2020AbgewiesenEin Gestaltungsplan kann von der Nutzungsdichte der Richtplanung abweichen, wenn die kommunale Gesamtbetrachtung die Dichtevorgabe einhält und die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist. Die Etappierung von Gestaltungsplänen ist bundesrechtlich nicht ausgeschlossen.GestaltungsplanRichtplanungBGer 1C_238/2016 · 02.12.2016AbgewiesenEine Volksinitiative, die eine kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung (BZO) ändern will, widerspricht dem Grundsatz der Planbeständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 RPG, wenn keine erheblichen Änderungen der Verhältnisse vorliegen, die eine Plananpassung rechtfertigen würden.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_573/2015 · 05.07.2016AbgewiesenDer Erlass eines Quartierplans vor der rechtskräftigen Gesamtrevision der Zonenplanung ist bundesrechtskonform, wenn die Quartierplanung materiell mit der geplanten Zonenrevision koordiniert ist und sich in deren Gesamtkonzept einfügt.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_893/2013 · 01.10.2014AbgewiesenDie Interessen des Natur- und Heimatschutzes (ISOS-Schutzobjekt Schlosslandschaft Hahnberg) überwiegen die kommunalen Planungsinteressen an der Ausscheidung einer strategischen Arbeitszone und der Umzonung in eine Gewerbezone, da die Fernwirkung der geschützten Objekte durch eine Bebauung der Roggwilerwiese schwer beeinträchtigt würde.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_491/2011 · 05.07.2012AbgewiesenDie Umzonung für einen Sport- und Erholungspark im Erachfeld widerspricht dem kantonalen Richtplan (Bauentwicklungsgebiet) und dem Sachplan Fruchtfolgeflächen, da die Interessenabwägung die landesplanerischen Ziele ungenügend berücksichtigte und keine ausreichende Kompensation für die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen aufzeigte.UmzonungGestaltungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.