Art. 2 Abs. 1 AIG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2026.00085 · 27.05.2026Teilweise gutgeheissenEine Abmeldeerklärung nach Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG kann auch bei einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines rechtserheblichen Irrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) für ungültig erklärt werden, wenn die Konsequenzen ebenso weitreichend sind wie beim sofortigen Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist, dass…VGer ZH VB.2025.00124 · 07.05.2025AbgewiesenDie Niederlassungsbewilligung erlischt nach Ablauf der behördlich gewährten Aufrechterhaltungsfrist von Gesetzes wegen automatisch; auf die Gründe der Verspätung kommt es nicht an. Ein persönlicher Härtefall kann nicht für eine bloss künftig drohende, derzeit nicht eingetretene Situation geltend gemacht werden.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.