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Art. 19 Abs. 2 GSchG

16 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

31%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_235/2024 · 13.03.2026AbgewiesenEine Baubewilligung für eine Arealüberbauung kann nicht durch Nebenbestimmungen geheilt werden, wenn die Mängel eine konzeptionelle Überarbeitung erfordern und die gestalterischen Auswirkungen nicht konkret absehbar sind. Die Anwendung des ISOS setzt eine Bundesaufgabe und eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung eines inventarisierten…BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer BGE 152 II 298 · 01.01.2026GutgeheissenEine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG liegt vor, wenn für ein Bauprojekt im Gewässerschutzbereich A U eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV erforderlich ist, unabhängig davon, ob es sich um eine Polizeierlaubnis oder eine Ausnahmebewilligung handelt.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer ZH VB.2024.00676 · 06.11.2025Teilweise gutgeheissenDie Verminderung zusätzlichen Quartierverkehrs begründet ein öffentliches Interesse an der Landenteignung für eine Strasseneinspurstrecke; auf eine Absenkung der Unterführung unter den mittleren Grundwasserspiegel ist zu verzichten, wenn erhebliche Gewässerschutzinteressen entgegenstehen und eine oberirdische Ausnahmetransportroute…SondernutzungsplanEnteignungGestaltungsplanBaubewilligungKGer LU 7H 24 106 · 14.07.2025RückweisungBefindet sich ein Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone S3, die zugleich als besonders gefährdeter Bereich (Au) gilt, bedarf seine Erstellung oder Änderung unabhängig von der Temporalität der Baute der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle (Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 EGGSchG). Die…BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer ZG V 2023 119 · 11.04.2025AbgewiesenFehlt auf dem Bauareal nutzbares Grundwasservorkommen, so ist weder eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV noch eine Bundesaufgabe nach NHG gegeben, weshalb kein Gutachten einer eidgenössischen Kommission (ENHK oder EKD) einzuholen ist. Beurteilt die zuständige kantonale Fachbehörde (Amt…BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_128/2024 · 18.03.2025GutgeheissenDie Bewilligung für die Sanierung von Stützmauern ausserhalb der Bauzone in Grundwasserschutzzonen S2 und S3 setzt voraus, dass alle gebotenen Massnahmen zum Schutz des Grundwassers (insbesondere Entwässerung und Unfallgefahr) geprüft und sichergestellt sind. Eine vorfrageweise Überprüfung der Schutzzonenausscheidung ist nur unter engen…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungVGer ZH VB.2023.00744 · 09.01.2025AbgewiesenFür die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG ist die materielle Rechtskonformität im Zeitpunkt der Zuweisung zur Nichtbauzone massgebend, nicht die formelle Bewilligungssituation. Ein Wochenendhaus, das wegen ungenügender abwassertechnischer Erschliessung bereits bei der Erstellung materiell rechtswidrig war, geniesst…Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungAuszonungAusnahmebewilligungBGer 1C_43/2023 · 17.01.2024AbgewiesenEine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 12 NHG liegt nur vor, wenn die bundesrechtliche Regelung den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt oder eine Gefahr für schützenswerte Natur-, Orts- oder Landschaftsbilder in sich birgt. Lärmschutzmassnahmen nach USG/LSV sind auf den Schutz von Menschen zugeschnitten und begründen keine…BaubewilligungPlanungszoneBGer 1C_690/2021 · 12.09.2023GutgeheissenDie gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfordert eine vollständige Interessenabwägung, die im vorliegenden Fall unterlassen wurde. Die bloße Einhaltung der 10%-Grenze für die Verminderung der Durchflusskapazität genügt nicht.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_265/2022 · 24.04.2023AbgewiesenLiegt keine Bundesaufgabe vor, sind die Schutzziele des ISOS im Baubewilligungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur insoweit, als sie in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionAusnahmebewilligungVGer SG B 2021/34 · 17.03.2022AbgewiesenDas ISOS ist bei kantonalen und kommunalen Aufgaben nicht direkt anwendbar, sondern findet mittelbar über die Nutzungsplanung und Interessenabwägung Berücksichtigung. Eine Bewilligung nach Art. 28bis GSchVG stellt keine Bundesaufgabe dar, selbst wenn sie dem Gewässerschutz dient.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionVGer SG B 2020/243 · 30.08.2021AbgewiesenEin Mehrfamilienhaus in der Wohnzone W2 ist zonenkonform, wenn es die baureglementarischen Vorgaben einhält. Eine Ausnahmebewilligung für unter den Grundwasserspiegel reichende Bauteile im Gewässerschutzbereich Au kann erteilt werden, wenn die Durchflusskapazität des Grundwassers um höchstens 10 % vermindert wird und die…BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_469/2019 · 28.04.2021GutgeheissenDie 30-jährige Verwirkungsfrist für den Wiederherstellungsanspruch bei baurechtswidrigen Bauten ist ausserhalb der Bauzone nicht anwendbar. Illegale Bauten und Nutzungen müssen daher auch nach Ablauf von 30 Jahren beseitigt werden, sofern keine Besitzstandsgarantie oder andere Ausnahmen greifen.Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungVGer BE 100 2020 269 · 16.06.2020AbgewiesenBei Baubewilligungen innerhalb der Bauzone beurteilt das Verwaltungsgericht hydrogeologische Fachfragen der kantonalen Fachbehörde (AWA) mit Zurückhaltung; Nebenbauten im Sinn des bernischen Baureglements sind vom Erfordernis des Gebäudeabstands zu Hauptbauten befreit, sofern das kommunale Recht keine klare, abweichende Regelung enthält.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_22/2019 · 06.04.2020AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums und der Gefahrenzonen überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Weiternutzung formell rechtswidriger Bauten und Materialdepots, die weder standortgebunden noch im öffentlichen Interesse liegen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBGer 1C_505/2017 · 15.05.2018AbgewiesenDie temporäre Ablagerung von Schnee aus Strassenräumungen ist nicht baubewilligungspflichtig, wenn sie keine erheblichen räumlichen oder umweltrechtlichen Auswirkungen hat und die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.