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Art. 142 BauG

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer BE 100 2023 119 · 04.03.2025AbgewiesenEin vom Gemeinderat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums beschlossenes Mehrwertabgabereglement stellt eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage dar; die Mehrwertberechnung bei Umzonung richtet sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und nach der Planänderung.UmzonungMehrwertabgabeOrtsplanungsrevisionVGer BE 100 2023 216 · 07.02.2025RückweisungDie Residualwertmethode ist eine anerkannte Methode zur Bemessung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG und Art. 142b BauG; ein schematisches Vorgehen ist zulässig, sofern substanziierte Einwände gegen generelle Annahmen oder einzelfallbezogene Umstände, die auf überhöhte Werte hinweisen, materiell geprüft werden. Unterlässt die…EinzonungMehrwertabgabeUmzonungVGer BE 100 2022 348 · 21.10.2024AbgewiesenBei der Berechnung des planungsbedingten Mehrwerts nach Art. 142b Abs. 1 BauG (Kanton Bern) sind die ermittelten Landwerte nicht wegen des Restwerts bestehender Gebäude zu diskontieren, weil das System der Mehrwertabgabe eine Fälligkeitsregelung vorsieht, die den Zeitpunkt der Abgabezahlung mit dem Zeitpunkt der Realisierung des…AufzonungOrtsplanungsrevisionMehrwertabgabeVGer BE 100 2020 207 · 06.01.2022AbgewiesenDie Klausel in einem öffentlich-rechtlichen Planungsausgleichsvertrag, wonach der Planungsvorteil neu zu beurteilen ist, wenn die Nutzungsmöglichkeiten wesentlich eingeschränkt werden (clausula rebus sic stantibus), bezieht sich nur auf Veränderungen nach Vertragsschluss. Eine nachträgliche Berufung auf Grundlagenirrtum ist treuwidrig,…MehrwertabgabeUmzonungOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.