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Art. 14 Abs. 6 NHV

11 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

45%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_49/2025 · 08.12.2025AbgewiesenDas Interesse an der Erhaltung eines Trockenwiesenbiotops von nationaler Bedeutung überwiegt die öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung eines Bauvorhabens, selbst wenn die Nutzungsplanung den Planungshorizont überschritten hat.OrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer 1C_65/2025 · 24.11.2025GutgeheissenEin Eingriff in ein schutzwürdiges Biotop (hier: Vernetzungskorridor der Geburtshelferkröte) ist nur zulässig, wenn er standortgebunden ist, einem überwiegenden Bedürfnis entspricht und sich unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt. Die Interessenabwägung muss bereits im Stadium der Nutzungsplanung umfassend erfolgen,…GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH VB.2023.00521 · 20.03.2025Besonderer AusgangEine Beschwerde, die hinsichtlich ihrer Begründung pauschal auf eine andere Rechtsschrift verweist, genügt dem formalen Mindesterfordernis von § 54 Abs. 1 VRG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Beim Verzicht auf die planerische Unterschutzstellung eines schützenswerten Biotops müssen Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen…RichtplanungBGer BGE 151 II 304 · 01.01.2025AbgewiesenDie Erschliessung eines der letzten nicht erschlossenen Tobel mit einem Fuss- und Wanderweg stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum dar. Das Interesse am Erhalt des wertvollen Rückzugsgebiets für Brutvögel und Wildtiere überwiegt das Interesse an der Naherholung.BaubewilligungVGer AG WBE.2024.41 · 11.12.2024AbgewiesenEin Erschliessungsplan gilt nach § 132 Abs. 1 lit. c BauG (AG) als Enteignungstitel für alle dinglichen Rechte (einschliesslich Wegrechte) innerhalb der Strassenlinie, sofern die Planlegende auf das Enteignungsrecht hinweist. Das öffentliche Interesse an der Erschliessung von Bauland überwiegt eine minimale Beeinträchtigung des…SondernutzungsplanEnteignungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_217/2023 · 21.11.2024AbgewiesenDie Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraums durch ein Fuss- und Wanderwegprojekt ist nur zulässig, wenn der Eingriff standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Im vorliegenden Fall überwiegen die natur- und waldschutzrechtlichen Interessen gegenüber dem verkehrsplanerischen Interesse an der Wegverbindung.BaubewilligungVGer BE 100 2022 371 · 10.06.2024AbgewiesenEin Eingriff in die Nistplätze einer Mauerseglerkolonie (Art. 20 NHV) in der Bauzone ist zulässig, wenn er standortgebunden ist, einem überwiegenden Bedürfnis (haushälterische Bodennutzung, Siedlungsentwicklung nach innen gemäss Art. 1 RPG) entspricht und angemessene Ersatzmassnahmen den Fortbestand der Kolonie sicherstellen. Die Frage,…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_573/2018 · 24.11.2021Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Windenergienutzung und Artenschutz (insb. Wanderfalken, Heidelerchen, Fledermäuse) erfordert eine standortgebundene Optimierung. Absolute Mindestabstände zu Brutplätzen (z. B. 1000 m für Wanderfalken) sind als Killerkriterium zu beachten, während andere Konflikte durch Schutzmassnahmen entschärft werden…OrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_315/2015 · 24.08.2016Teilweise gutgeheissenDie Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG ist gegen Neueinzonungen zulässig, wenn diese die bundesrechtlichen Vorgaben zur Bauzonendimensionierung (revArt. 15 RPG) verletzen. Art. 38a Abs. 2 RPG (Einzonungsmoratorium) ist auf alle vor dem 1. Mai 2014 genehmigten, aber noch nicht rechtskräftigen Einzonungen anwendbar, sofern keine…OrtsplanungsrevisionEinzonungAuszonungBGer 1C_648/2013 · 04.02.2014Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung erfordert eine vertiefte Prüfung alternativer Linienführungen, da die gewählte Variante (Bogenbrücke über bewohntem Gebiet) zwar technische und gestalterische Vorteile bietet, aber erhebliche Nachteile für Anwohner, Landschaftsschutz und Geologie mit sich bringt.BGer 1A.173/2001 · 26.04.2002GutgeheissenDie Genehmigung einer Walderschliessungsstrasse setzt eine umfassende Sachverhaltsabklärung und Interessenabwägung voraus, insbesondere bei potenziell schutzwürdigen Biotopen, selbst wenn diese nicht formell unter Schutz stehen. Fehlende Abklärungen führen zur Aufhebung des Entscheids.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.