aArt. 181 OR
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VGer ZH VB.2021.00682 · 21.05.2026AbgewiesenWer ein Geschäft mit Aktiven und Passiven vor dem 1. Juli 2004 übernimmt, haftet nach aArt. 181 OR analog als Rechtsnachfolger auch für altlastenrechtliche Kosten aus dem Betrieb des Vorgängers, sofern die Übernahme der Verbindlichkeiten nicht klar und deutlich nach aussen beschränkt wurde. Strittige zivilrechtliche Vorfragen (z.B.…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.