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§ 23 HaftungsG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2025.00284 · 11.06.2025Besonderer AusgangDie Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist ausnahmsweise zu bejahen, wenn die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren im Streit steht und die Zivilgerichte sich vor Klageerhebung praxisgemäss für unzuständig erklären. Ergeht der anbegehrte…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.