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BGer 1C_530/2022

Teilweise gutgeheissen

Entscheid vom 23.11.2023 · Kanton SO

Die Beschwerdeberechtigung eines Nachbarn in planungsrechtlichen Verfahren setzt eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand sowie ein schutzwürdiges Interesse voraus. Eine bloss ästhetische Beeinträchtigung der Aussicht oder eine Distanz von ca. 260–280 m genügt nicht.

BGer 1C_530/2022 vom 23.11.2023 (Teilweise gutgeheissen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.