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Ziff. 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_455/2025 · 07.07.2026Teilweise gutgeheissenDie Sportanlage Seefeld in Sarnen ist kein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV. Für adaptive Mobilfunkanlagen genügt die Angabe des adaptiven Betriebs und der Anzahl Sub-Arrays im Standortdatenblatt, um den Korrekturfaktor nach Ziff. 63 Anhang 1 NISV zu bestimmen.BaubewilligungVGer ZG V 2023 77 · 10.12.2024AbgewiesenDie Verwendung umhüllender Antennendiagramme als Grundlage für die NIS-Prognose bei adaptiven 5G-Antennen ist bundesrechtskonform; sie deckt sämtliche möglichen Betriebsarten der Antenne ab und stellt die Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV sicher. Der gesetzlich vorgesehene Korrekturfaktor KAA gemäss Ziff. 63…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.