Ziff. 5.4.3 BZO
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BRG ZH BRGE III Nrn. 0139-0140/2022 · 01.03.2018AbgewiesenDer Gewerbebegriff in einer kommunalen Bau- und Zonenordnung ist weit auszulegen und umfasst auch Dienstleistungsbetriebe und Büronutzungen, sofern diese dauernd gewerblich genutzt werden. Die Auslegung der Gemeinde ist massgebend, sofern sie plausibel und stichhaltig begründet ist.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.