Ziff. 3.3.1 Brandschutzrichtlinie 11-15
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BRG ZH BRGE I Nr. 0187/2018 · 14.12.2018AbgewiesenEine Nutzungsänderung von einer Appartementnutzung zu einem Hotel gilt als wesentliche Nutzungsänderung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BSN, wenn sie ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirkt, und erfordert eine verhältnismässige Anpassung an die Brandschutzvorschriften.BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.