BGE 135 III 127
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BGer 1C_2/2022 · 25.01.2022NichteintretenAuf eine Beschwerde in Bausachen ist nicht einzutreten, wenn die Beschwerdeführenden sich nicht sachgerecht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern bloss ihre bereits verworfenen Argumente wiederholen (Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht, Art. 42 Abs. 2 BGG).BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.