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Art. 95 ff. SSV (SR 741.21)

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VGer SO VWBES.2022.219 · 12.01.2023AbgewiesenEine kommunale Vorschrift, die Fremdreklamen entlang der Hauptachsen und in Kernzonen in der ersten Bautiefe (mindestens 30 m ab Strassenrand) untersagt, ist mit dem kantonalen Recht vereinbar und verletzt die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nicht, da sie Fremdreklamen nicht generell auf dem ganzen Gemeindegebiet verbietet.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.