Art. 95 Abs. 1 Bst. b VRPG
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VGer BE 100 2024 219 · 20.02.2025AbgewiesenEine Abparzellierung, die im Baubewilligungsverfahren aus den zugestellten Plänen erkennbar war und bei der die Gesuchstellerin ohne Weiteres hätte rügen können, stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b VRPG dar, da die Revision nicht dazu dient, im ordentlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.