Art. 93 Abs. 1 LTF
7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_722/2024 · 19.12.2024AbgewiesenEin Entscheid über die Rückweisung einer Sache zur Ergänzung der Instruction ist eine Zwischenentscheidung und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 LTF anfechtbar. Die bloße Verlängerung des Verfahrens stellt keinen irreparablen Nachteil dar.GestaltungsplanEinzonungBGer 1C_723/2024 · 19.12.2024NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf den Rekurs nicht ein, da die angefochtene Entscheidung als Zwischenentscheid (Rückweisung zur Ergänzung der Instruktion) nicht final ist und kein irreparabler Nachteil vorliegt.OrtsplanungsrevisionUmzonungBGer 1C_77/2024 · 13.02.2024NichteintretenEin Entscheid über die Rückweisung eines Baubewilligungsverfahrens zur Ergänzung der Abklärung von Biotopschutz, Baumfällungen und Kompensationsmassnahmen ist als incidenter Entscheid nicht sofort anfechtbar, wenn die Vorinstanz noch über ausreichende Entscheidungsfreiheit verfügt.BaubewilligungBGer 1C_266/2021 · 09.08.2022NichteintretenEin Zwischenentscheid, der eine Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückweist, ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 LTF anfechtbar. Ein irreparabler Nachteil liegt nicht vor, wenn die beschwerdeführende Partei keine unmittelbare Anordnung erhält und die Möglichkeit bleibt, gegen die künftige Entscheidung…UmzonungOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_536/2019 · 16.09.2020AbgewiesenDie kantonale Regelung in Art. 18 Abs. 1 LATeC, wonach der kantonale Richtplan ab seiner Annahme durch den Staatsrat für kantonale und kommunale Behörden verbindlich ist, ist eine zulässige Ausgestaltung des kantonalen Rechts und nicht willkürlich. Die Anwendung des neuen Richtplans auf die Prüfung des kommunalen Nutzungsplans ist daher…OrtsplanungsrevisionRichtplanungEinzonungBGer 1C_520/2018 · 15.10.2018NichteintretenEine Vorausbewilligung zur Implantation (autorisation préalable d'implantation) gemäss Art. 119 LATC ist eine Zwischenverfügung nach Art. 93 LTF; ein sofortiger Weiterzug ans Bundesgericht ist nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil oder eine prozessökonomische Abkürzung dargetan und substanziiert begründet wird.BaubewilligungBGer 1C_496/2017 · 22.01.2018Besonderer AusgangEin Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsrekurs wird gegenstandslos, sobald die zuständige Behörde die beanstandete Entscheidung tatsächlich erlässt; die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, da das Rechtsmittel auch mangels hinreichender Begründung unzulässig gewesen wäre.OrtsplanungsrevisionEinzonungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.