Art. 9 Abs. 3 BauG
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer BE 100 2025 18 · 16.06.2026RückweisungEin Reklameträger beeinträchtigt ein nur durchschnittliches Strassenbild nicht erheblich; die Verweigerung der Baubewilligung allein aus ästhetischen Gründen war nicht gerechtfertigt, und die Sache ist zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen.BaubewilligungVGer BE 100 2023 130 · 15.05.2025Teilweise gutgeheissenDas kantonale Recht regelt den Denkmalschutz abschliessend, weshalb die Gemeinde keine eigene Regelungskompetenz für Baudenkmäler hat und die von der Genehmigungsbehörde von Amtes wegen eingefügte Drittelsregel für Dachaufbauten bei Baudenkmälern nicht als Eingriff in die Gemeindeautonomie gilt. Hingegen verletzt dieselbe Beschränkung…OrtsplanungsrevisionVGer BE 100 2018 101 · 19.03.2019AbgewiesenKommunale Ästhetikvorschriften, die eine «gute Gesamtwirkung» verlangen (Art. 39 GBR Neuenegg), verpflichten Neubauten, hinreichende Bezüge zur baulichen und landschaftlichen Umgebung herzustellen; volumenbetonte, städtisch gestaltete Mehrfamilienhäuser ohne angepasste Aussenraumgestaltung können in ländlich geprägtem Umfeld auch dann…BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer BE 100 2016 242 · 08.06.2017AbgewiesenÄsthetikvorschriften haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften; bei ästhetischen Mängeln, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen behebbar sind, ist der Bauabschlag zu erteilen, unabhängig von einer allgemeinen Interessenabwägung. Eine Interessenabwägung ist allenfalls im Rahmen…BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.