Art. 9 Abs. 2 OEne
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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BGer 1C_240/2021 · 27.01.2023AbgewiesenEin Windparkprojekt mit nationalem Interesse an erneuerbarer Energie bedarf einer ausreichenden Verankerung im kantonalen Richtplan (Art. 8 Abs. 2 LAT, Art. 8b LAT) und einer vollständigen Interessenabwägung. Ohne abschliessende Koordination mit den Schutzinteressen (IFP, Biotopschutz) kann ein Teilnutzungsplan nicht genehmigt werden.GestaltungsplanBaubewilligungRichtplanungBGer 1C_575/2019 · 01.03.2022AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die Interessenabwägung des kantonalen Gerichts: Der öffentliche Nutzen der erneuerbaren Energieerzeugung überwiegt die lokalen Beeinträchtigungen (Lärm, Landschaftsbild, Avifauna/Chiroptären) bei Einhaltung der planerischen und umweltrechtlichen Vorgaben.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_628/2019 · 22.12.2021AbgewiesenEin interkommunaler Teilzonenplan für einen Windpark mit sechs Anlagen von je bis zu 210 m Höhe ist rechtmässig, wenn die Interessenabwägung nach Art. 3 LPN und Art. 12 LEne korrekt erfolgt, insbesondere der nationale Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien (Art. 9 Abs. 2 OEne) gegen die Schutzgüter Landschaft, Avifauna und…GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.