Art. 8a Abs. 1 RPG
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BRG ZH BRGE IV Nrn. 0069-0070/2017 · 01.06.2017AbgewiesenEine Einzonung ist nur zulässig, wenn der zusätzliche Baulandbedarf gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG auch bei konsequenter Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven innerhalb von 15 Jahren nachweisbar ist. Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV muss diese Voraussetzungen fundiert und nachvollziehbar darlegen.EinzonungOrtsplanungsrevisionRichtplanungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.