Art. 87 Abs. 2 BauG
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2018/246 · 08.07.2019Teilweise gutgeheissenDie Vorinstanz darf eine Baubewilligung mit Nebenbestimmungen ergänzen, wenn der Mangel untergeordnet ist und keine wesentliche Projektänderung erfordert. Bei statisch-direkten Verweisungen auf technische Normen (hier VSS-Normen) sind diese als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften einzuhalten, sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.