Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 86 KRG

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer GR R 2022 38 · 06.02.2024AbgewiesenDie dauerhafte Nutzung einer Parzelle im übrigen Gemeindegebiet als Materialdepot ist baubewilligungspflichtig und mangels Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG nicht bewilligungsfähig; die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen…Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungAusnahmebewilligungUmnutzung / ZweckänderungVGer GR R 2022 77 · 06.02.2024AbgewiesenDie dauerhafte Nutzung einer Parzelle im übrigen Gemeindegebiet (Nichtbaugebiet) als Materialdepot und Umschlagsplatz ist baubewilligungspflichtig und mangels Standortgebundenheit nicht nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig; der kombinierte Feststellungs- und Wiederherstellungsentscheid ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn…Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungVGer GR R 2022 100 · 26.09.2023AbgewiesenEin im falschen Verfahren (vereinfachtes Meldeverfahren) bewilligtes und bereits erstelltes Bauwerk kann durch nachträgliches ordentliches Baubewilligungsverfahren formell geheilt werden, sofern das Vorhaben die materiellen Bauvorschriften einhält (Art. 60 Abs. 4 KRVO). Nachbarn haben keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erhalt…BaubewilligungVGer GR R 2020 12 · 24.11.2021AbgewiesenDie Nutzungsänderung eines seit über 120 Jahren gewerblich genutzten historischen Kellerraums (ehemaliger Degustationsraum, heute Musikklub) in einer Wohnzone W4 ist als massvolle Zweckänderung durch die Bestandesgarantie nach Art. 81 KRG und Art. 24c RPG gedeckt und erfordert keine neue Baubewilligung; dies gilt auch für den anteilig…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungBauen ausserhalb BauzoneVGer GR R 2020 3 · 09.02.2021AbgewiesenEine Sitzplatzüberdachung, die nach aussen in Erscheinung tritt und eine Fläche von über 13 m² aufweist, unterliegt der ordentlichen Baubewilligungspflicht und fällt nicht unter das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 KRVO; die Baubewilligung gilt daher nicht bereits infolge Ablaufs der Monatsfrist nach Art. 51 Abs. 3…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.