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Art. 8 Ziff. 1 EMRK

7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

29%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00341 · 02.07.2025AbgewiesenFür den umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist ein tadelloses Verhalten des obhutsberechtigten Elternteils erforderlich; schuldhafter Sozialhilfebezug über Jahre hinweg schliesst ein solches aus. Das öffentliche Interesse an der Beschränkung der Sozialhilfelasten überwiegt das private Interesse am…VGer ZH VB.2024.00317 · 03.02.2025GutgeheissenEine Migrationsbehörde verletzt den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG, wenn sie ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Konkubinat nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ohne jegliche Sachverhaltsabklärungen abweist, obwohl der Aufenthaltszweck erkennbar war. In diesem Fall sind keine besonderen Umstände gegeben, die ein…VGer ZH VB.2024.00267 · 21.08.2024AbgewiesenEin Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK für volljährige Kinder setzt ein bestehendes, personenspezifisch ausgerichtetes Abhängigkeitsverhältnis zur in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Bezugsperson voraus; die blosse Betreuungsbedürftigkeit genügt nicht, solange die Pflege durch eine andere Person tatsächlich sichergestellt…VGer ZH VB.2024.00264 · 03.07.2024AbgewiesenEin nicht obhutsberechtigter ausländischer Elternteil hat keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn keine besonders affektive Beziehung zum Kind nachgewiesen werden kann; wiederholte Delinquenz, welche die Kinder verängstigt und den Kontakt dauerhaft unterbrochen hat, schliesst eine solche Beziehung aus. Die…VGer BE 100 2021 75 · 25.04.2023AbgewiesenDie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen andauernder, teilweise selbstverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit ist verhältnismässig, wenn keine positive Zukunftsprognose vorliegt und die Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist.VGer BE 100 2021 85 · 07.03.2023AbgewiesenDie Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist bei einer Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, erheblicher Vorstrafenlast und aktueller Rückfallgefahr auch gegenüber EU-Staatsangehörigen verhältnismässig und mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar.AppGer BS VD.2017.208 · 18.05.2017GutgeheissenBeim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sind die öffentlichen Sicherheitsinteressen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gegen die privaten und familiären Interessen des betroffenen Ausländers abzuwägen; trotz zahlreicher Vorstrafen und…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.