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Art. 8 NAPR

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_504/2023 · 03.10.2023AbgewiesenDie kantonale Bewilligung für ein Wohn- und Verwaltungsgebäude in der Bauzone ist aufzuheben, wenn die bauliche Nutzung die zulässige Ausnützungsziffer überschreitet, weil die Fläche eines intubierten Gewässers und eines geplanten Gehwegs nicht als überbaubare Fläche berücksichtigt werden darf.BaubewilligungVGer TI 52.2023.396 · 27.09.2023GutgeheissenEine Baubewilligung ist aufzuheben, wenn das projektierte hangseitige Stützmauersystem die kommunalen Abstandsvorschriften (Art. 13 Abs. 2 NAPR) verletzt und die hierfür erteilte Ausnahme rechtswidrig ist, weil eine Hangneigung von 9–10% keine aussergewöhnliche Situation im Sinne von Art. 47 NAPR begründet. Der Mangel ist nicht durch…BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer TI 52.2023.154 · 15.03.2023AbgewiesenEine Baubewilligung für ein Wohngebäude ist nicht zu beanstanden, wenn die Gebäudeabstandsregelung durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Nachbarn gewährleistet wird und diese Vereinbarung keiner Grundbucheintragung bedarf. Eine aufschiebende Bedingung zur Sicherstellung des Mindestabstands zwischen Gebäuden ist zulässig…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.