Art. 8 Abs. 4 IVöB
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VGer TG VG.2021.93 · 27.10.2021AbgewiesenEine Aufzonung durch die öffentliche Hand stellt keine Subvention im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b IVöB dar, da dabei keine Vermögenstransaktion stattfindet und der Planungsvorteil das Risiko des privaten Bauträgers nicht beseitigt; das Submissionsrecht ist auf die Planung und Erstellung des Fussballstadions deshalb nicht anwendbar.…AufzonungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.