Art. 78 Abs. 2 lit. o BauG
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VGer SG B 2016/222 · 23.05.2018GutgeheissenEine Nutzungsänderung innerhalb der Bauzone untersteht der Baubewilligungspflicht, wenn sie zu einer Vergrösserung des Benutzerkreises oder zu Einwirkungen auf die Umgebung führt, insbesondere bei deutlicher Zunahme der Immissionen. Die Vorinstanz hat zu Unrecht eine Bewilligungspflicht verneint, da die externe Vermietung des Hauses Y.…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.