Art. 77 BauG
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer BE 100 2024 275 · 07.07.2026AbgewiesenEine Zonenplanänderung, die auf privatem Grund eine Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) und damit Enteignungsrecht begründet, erfordert eine umfassende raumplanungs- und grundrechtliche Interessenabwägung, welche die privaten Eigentumsinteressen rechtsgenüglich einbezieht; eine auf die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen fokussierte…EinzonungOrtsplanungsrevisionVGer SG B 2018/41 · 19.11.2018AbgewiesenEine nachträgliche Baubewilligung für eine Dachterrassenüberdachung kann verweigert werden, wenn diese gegen das Einordnungsgebot eines Überbauungsplans mit besonderen Vorschriften verstösst und keine Ausnahmebewilligung gerechtfertigt ist. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, wenn mildere Massnahmen…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauGestaltungsplanAusnahmebewilligungVGer SG B 2016/21, B 2016/22 · 26.09.2018Teilweise gutgeheissenEine Wiederherstellungsverfügung ist anzuordnen, wenn eine Baute von der Baubewilligung abweicht und die Abweichungen nicht als geringfügig qualifiziert werden können. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bauvorschriften und der Rechtsgleichheit überwiegt die finanziellen Interessen der Bauherrn, insbesondere bei fehlendem…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1A.183/2001 · 18.09.2002AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Interesses an der Schiessanlage aus, da keine zumutbaren Alternativstandorte verfügbar waren und die Anlage als zonenkonform in der Intensiverholungszone sowie als standortgebunden eingestuft wurde. Die Unterschreitung des Waldabstands und die Bodenbelastung wurden als hinnehmbar…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.