Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 75 VZAE

10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

10%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer BE 100 2024 385 · 26.05.2026RückweisungBei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl, denen eine Ausreise in den Drittstaat nicht zumutbar ist, rechtfertigt die Geburt eines gemeinsamen Kindes in Verbindung mit der prekären Lage der Mutter als alleinerziehende Flüchtlingsfrau im Drittstaat einen nachträglichen Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG;…VGer ZH VB.2025.00542 · 17.12.2025GutgeheissenDas Verwaltungsgericht bejaht wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG, wenn die Tochter bereits seit fast zwei Jahren legal in der Schweiz lebt, ihr Lebensmittelpunkt sich von der Mutter zum Vater in der Schweiz verlagert hat und ihre sprachliche und soziale Integration…VGer ZH VB.2025.00317 · 12.11.2025AbgewiesenVerlässt die Kindsmutter freiwillig und bewusst die Kinder im Herkunftsland und reist allein in die Schweiz zum Ehemann, so begründet eine spätere Verschlechterung der Betreuungssituation (hier: Erkrankung der Grossmutter) keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG. Die selbst…VGer ZH VB.2025.00569 · 12.11.2025AbgewiesenWer seine Familie über mehr als 14 Jahre hinweg freiwillig im Ausland belassen hat, kann nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG keine wichtigen familiären Gründe geltend machen, wenn weder die behauptete Pflegebedürftigkeit der Schwiegereltern noch eine Erkrankung des Beschwerdeführers noch Integrationsaspekte der…VGer ZH VB.2025.00119 · 04.09.2025AbgewiesenDie Aussicht auf bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen in der Schweiz stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, der einen nachträglichen Familiennachzug ausserhalb der ordentlichen Fristen rechtfertigen würde. Der Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland ist erforderlich, wenn im…VGer ZH VB.2024.00277 · 17.10.2024AbgewiesenDer nachträgliche Familiennachzug setzt wichtige familiäre Gründe voraus (Art. 47 Abs. 4 AIG); der blosse Wunsch nach Familienzusammenführung sowie eine allgemeine Überforderung der betreuenden Ehefrau genügen nicht, zumal das langjährige freiwillige Getrenntleben das beschränkte Interesse am gemeinsamen Familienleben belegt.VGer ZH VB.2023.00698 · 25.04.2024AbgewiesenDie fünfjährige Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG ist für die beiden älteren Kinder eines Schweizer Staatsbürgers abgelaufen; das jahrelange freiwillige Getrenntleben der Familie ohne objektive, nachvollziehbare Gründe begründet keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG. Kein Anspruch darauf, jüngere und…VGer ZH VB.2024.00013 · 17.04.2024AbgewiesenBei ausländischen Personen, die vor Erteilung der aktuellen Aufenthaltsbewilligung bereits mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug besassen, wird diese Zeit auf die Fünfjahresfrist nach Art. 47 AIG angerechnet, um eine Ungleichbehandlung gegenüber direkt mit Aufenthaltsbewilligung Eingereisten…VGer ZH VB.2023.00687 · 04.04.2024AbgewiesenEin nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der gesetzlichen Frist setzt objektive, nachvollziehbare Gründe voraus; das jahrelange freiwillige Getrenntleben und der alleinige Wunsch nach Familienzusammenführung genügen nicht als wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Schulische und soziale Schwierigkeiten der…VGer ZH VB.2023.00384 · 21.03.2024AbgewiesenEin nachträgliches Wiedererwägungsgesuch um Familiennachzug ist nur dann materiell zu behandeln, wenn eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände seit dem letzten Entscheid glaubhaft gemacht wird; eine in der Schweiz während unerlaubten Aufenthalts entstandene Erkrankung der Kinder sowie eine bereits bekannte allgemeine…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.