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Art. 74 BV

11 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

9%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer BE 100 2023 215 · 05.05.2025AbgewiesenEine Mobilfunkanlage in der Bauzone ist zonenkonform nach Art. 22 Abs. 2 RPG, wenn sie in einer funktionellen Beziehung zum Standort steht und im Wesentlichen Bauzonenland abdeckt; dass sie primär ein weiteres Siedlungsgebiet versorgt, schliesst die Zonenkonformität nicht aus. QS-Systeme für adaptive Antennen sind grundsätzlich tauglich…BaubewilligungBGer 1C_134/2024 · 19.03.2025AbgewiesenDie Bewilligung von Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung) ist bundesrechtskonform, da die Strahlung nicht unterschätzt wird. Die Anwendung eines Korrekturfaktors ist nicht Gegenstand des Verfahrens, wenn das Baugesuch keine solche…BaubewilligungVGer ZH VB.2023.00741 · 31.10.2024AbgewiesenDie Grenzwerte der NISV sind weiterhin verfassungs- und gesetzeskonform; wer eine Überschreitung der Anlagegrenzwerte durch nicht berücksichtigte Reflexionen rügt, muss dies anhand der konkreten Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel machen. Eine Interessenabwägung findet bei der Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage, die…BaubewilligungBGer 1C_176/2022 · 18.07.2024AbgewiesenDie geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind bundesrechtskonform. Das 'worst case-Szenario' für die Bewilligung adaptiver Mobilfunkanlagen dient dem Strahlenschutz und ist rechtmässig. Die QS-Systeme und Messmethoden für 5G-Anlagen sind tauglich.BaubewilligungBGer 1C_45/2023 · 16.01.2024AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Bauzone ist rechtmässig, wenn die Standortwahl nach kantonalem Recht (§ 26 EG UWR/AG) auf einer sachgerechten Interessenabwägung basiert und die bundesrechtlichen Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden.BaubewilligungBGer 1C_196/2022 · 13.10.2023AbgewiesenDie Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind gesetzes- und verfassungskonform. Die Messmethoden für adaptive Mobilfunkanlagen nach dem METAS-Bericht sind tauglich, und die QS-Systeme gelten als grundsätzlich funktionierend.BaubewilligungBGer 1C_251/2022 · 13.10.2023AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Wohn- und Gewerbezone ist rechtmässig, wenn die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden, die Zonenkonformität gegeben ist und das QS-System die Einhaltung der Grenzwerte hinreichend überwacht. Eine bundesweite Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen ist nicht Voraussetzung für die…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_45/2022 · 09.10.2023AbgewiesenDie Bewilligung einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen nach dem 'worst case'-Szenario ist mit der NISV vereinbar. Die Grenzwerte der NISV sind gesetzes- und verfassungskonform und verletzen das Vorsorgeprinzip nicht.BaubewilligungBGer 1C_532/2021 · 28.09.2023AbgewiesenDie Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind gesetzeskonform und verletzen das Vorsorgeprinzip nicht. Die schweizweite Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) ist im Gang, und deren Tauglichkeit kann aktuell nicht in Frage gestellt werden.BaubewilligungBGer 1C_576/2018 · 13.12.2019AbgewiesenDie Zonenkonformität einer gewerblichen Tätigkeit in einer Dorfzone ist unabhängig von den Immissionsgrenzwerten der LPE zu prüfen; die Raumplanung kann Aktivitäten aufgrund abstrakter Kriterien (z. B. Lärm, Verkehr) verbieten, selbst wenn die LPE-Grenzwerte nicht überschritten werden.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_36/2011 · 08.02.2012GutgeheissenDie Gemeinde darf im Rahmen ihrer Nutzungsplanung fossil-thermische Kraftwerke ausschliessen, sofern überwiegende raumplanerische Interessen vorliegen. Eine kommunale Ausnahmebestimmung mit einem Gesamtwirkungsgrad von 85 % ist jedoch unverhältnismässig und widerspricht den Grundrechten.Ortsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.