Art. 73 VRG
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_594/2018 · 24.03.2020AbgewiesenWer im kantonalen Beschwerdeverfahren unterliegt, hat die Gerichts- und Parteikosten gemäss kantonaler Kostenregel zu tragen; die bloss sinngemäss erhobene Willkürrüge gegen die Kostenverteilung genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen vor Bundesgericht nicht.OrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.