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Art. 73 Abs. 1 und 2 StrG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VRK SG II/3-2017/9 · 07.03.2017Teilweise gutgeheissenDie Höhe des Gemeindebeitrags an den Unterhalt einer Gemeindestrasse dritter Klasse ist nach Art. 73 Abs. 2 StrG zu bemessen, wobei das öffentliche Interesse, die Belastung der Unterhaltspflichtigen und die Bedeutung der Strasse massgebend sind. Eine Erhöhung des Gemeindeanteils auf 40 % ist gerechtfertigt, wenn dreizehn Wohneinheiten…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.