Art. 69 Abs. 4 BauG BE
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VGer BE 100 2025 137 · 28.07.2026AbgewiesenKosten einer baupolizeilichen Intervention können der Grundeigentümerin nur insoweit auferlegt werden, als die Massnahmen sachlich notwendig waren; unnötiger Mehraufwand infolge Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Verfahren ist nicht verursachergerecht überwälzbar.Wiederherstellung / RückbauKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.