Art. 69 Abs. 1 PBG
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2020/253 · 23.06.2021Teilweise gutgeheissenDie Vorinstanz war nicht befugt, anstelle der Gemeinde eine Baueinstellung oder ein Benützungsverbot nach Art. 159 PBG zu verfügen. Die Gemeinde muss jedoch die Einstellung baubewilligungspflichtiger Umbauten anordnen und ein Benützungsverbot prüfen, sofern die Nutzung materiell unzulässig ist.BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungWiederherstellung / RückbauKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.