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Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_469/2025 · 08.10.2025NichteintretenDie Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind.BaubewilligungBGer 1C_662/2024 · 10.07.2025AbgewiesenDie Gewährleistung der Schulwegsicherheit durch auflageweise Anpassung der Anlieferzeiten einer Deponie ist bundesrechtskonform, sofern eine Begegnung von Schulkindern mit Lastwagenverkehr zu Hauptschulwegzeiten vermieden wird. Kantonale Instanzen sind an die rechtliche Beurteilung eines Rückweisungsentscheids gebunden.BaubewilligungBGer 1C_449/2023 · 24.07.2024AbgewiesenDie Einordnung eines Bauvorhabens in die Umgebung nach § 12 BO Baar ist willkürfrei, wenn die zulässige Baumasse eingehalten wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Reduktion erfordern.BaubewilligungBGer 1C_628/2023 · 23.01.2024NichteintretenEin Baustopp als vorsorgliche Massnahme kann nur mit sofortiger Beschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Elektrosmog rechtfertigen keinen irreparablen Nachteil, wenn die Belastung seit über 20 Jahren bekannt ist und keine Dringlichkeit besteht.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_362/2022 · 09.01.2024AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die Kosten- und Entschädigungsentscheidung des Verwaltungsgerichts, da der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf die Dispositivziffern I und II des Baurekursgerichts beschränkt war und die Dispositivziffer III rechtsbeständig wurde.GestaltungsplanBGer 1C_122/2020 · 01.09.2020AbgewiesenDie Vorinstanz hat das gewachsene Terrain und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften (Höhe, Ausnützungsziffer, Grenzabstände, Abstellplätze) willkürfrei geprüft. Neue, erst vor Bundesgericht vorgebrachte Tatsachen sind unzulässig.BaubewilligungBGer 1C_349/2018 · 08.02.2019AbgewiesenDie Beurteilung der Einordnung eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild nach einer positiven ästhetischen Generalklausel (hier § 14 BO) obliegt primär der kommunalen Baubewilligungsbehörde, deren Ermessensspielraum nur bei Willkür überprüfbar ist. Die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften allein garantiert nicht die…BaubewilligungBGer 1C_63/2016 · 25.08.2016AbgewiesenBei Rückweisungsentscheiden im Kostenpunkt ist die spätere Sachentscheidung nur ausnahmsweise zu berücksichtigen; die kantonale Kostenverlegung nach §§ 13 und 17 VRG/ZH ist nicht willkürlich, wenn sie sich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert.BaubewilligungBGer 1C_192/2010 · 08.11.2010AbgewiesenDie Interessenabwägung nach § 357 Abs. 1 PBG/ZH fiel zugunsten der Mobilfunkanlage aus, da keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstanden und die kommunale Baubehörde bei der ästhetischen Würdigung einen geschützten Beurteilungsspielraum hatte.BaubewilligungBGer 1C_210/2008 · 26.06.2008AbgewiesenDas öffentliche Interesse an einer ufernahen Wegführung überwiegt die privaten Interessen der Eigentümer eines exponiert am Seeufer stehenden Ferienhauses, da die Beeinträchtigung der Privatsphäre hinnehmbar und durch Sichtschutzmassnahmen abmilderbar ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.