Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
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AppGer BS VD.2017.208 · 18.05.2017GutgeheissenBeim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sind die öffentlichen Sicherheitsinteressen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gegen die privaten und familiären Interessen des betroffenen Ausländers abzuwägen; trotz zahlreicher Vorstrafen und…Korpusmittel: 26%
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