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Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
AppGer BS VD.2019.236 · 07.06.2020GutgeheissenAuch bei erfülltem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d und lit. c AuG ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist; überwiegen die privaten Interessen eines geschiedenen Vaters und seines Kindes an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.