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Art. 61 BGG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZG V 2024 78 · 08.06.2026GutgeheissenDie Frist zur Verlängerung der Geltungsdauer einer Baubewilligung nach § 46a Abs. 1 PBG (Zug) ist eine Verwirkungsfrist; ein Verlängerungsgesuch muss vor Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer eingereicht werden. Nachbarn sind bei verspäteter Verlängerung beschwerdelegitimiert, wenn die Baubewilligung damit untergegangen ist.BaubewilligungBGer 1C_213/2022 · 09.05.2023AbgewiesenBauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone können nur bewilligt werden, wenn sie standortgebunden sind (Art. 24 RPG). Ein objektives Bedürfnis mit Bezug auf den genauen Standort, Umfang und Ausgestaltung muss gegeben sein; eine bloße Kapazitätssteigerung genügt nicht.Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.